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Satzung in der Neufassung vom 27.02.1983
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
I.) Der am 01. September 1951 in Stuttgart-Stammheim gegründete Verein führt seit 27.02.1983 den Namen MSC Stuttgart-Stammheim e.V. Er hat seinen Sitz in Stuttgart-Stammheim und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Stuttgart eingetragen.
II.) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zwecke und Ziele
I.) Der Verein betätigt sich ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützig i.S. der §§ 52 ff. der Abgabeordnung.
II.) Der Verein fördert den Motorsport und führt hierzu insbesondere unter Beachtung der nationalen und internationalen sportgesetzlichen Regeln und Bestimmungen der sporthoheitlichen Organisationen selbst Veranstaltungen durch.
III.) Der Verein führt Massnahmen durch, die ihm zur Hebung der allgemeinen Verkehrssicherheit geeignet erscheinen, z.B. Schulungs- und Umweltschutzmassnahmen, Jugendverkehrserziehung, Fahrrad-, Mofa- und Mopedturniere.
IV.) Die Mittel des Vereins sind nur für satzungsgemässe Zwecke zu verwenden. Die Mitglieder dürfen keinerlei Gewinnanteile oder in ihrer Eigenschaft als Vereinsmitglieder sonstige Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten.
V.) Der Verein begünstigt keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen.
VI.) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Mitgliedschaft
I.) Jedermann kann Mitglied des Vereins werden.
II.) Zu Ehrenmitgliedern kann der Verein Mitglieder ernennen, die sich besondere Verdienste um den Verein bzw. die satzungsmässigen Zwecke erworben haben. Die Ehrenmitglieder besitzen die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.
§ 4 Aufnahme
I.) Die Aufnahme in den Verein muss bei diesem besonders beantragt werden. Eine Aufnahmekommission von mindestens zwei Vereinsmitgliedern, von denen eines dem Vorstand angehören muss, entschiedet über die Aufnahme.
II.) Im Falle der Ablehnung brauchen die Gründe der Ablehnung nicht bekannt gegeben werden. Gegen die Ablehnung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden, die endgültig entscheidet. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die Ablehnung unanfechtbar.
§ 5 Beiträgereichung kann innerhalb
I.) Der Verein erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von seinen Mitgliedern Aufnahmegebühren und angemessene Beiträge, deren Höhe und Zahlungsweise die Mitgliederversammlung jährlich festlegt.
II.) Als Bestätigung der erfolgten Beitragszahlung wird eine Mitgliedskarte bzw. eine Zahlungsquittung ausgehändigt.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
I.) Die Beendigung der Mitgliedschaft beim Verein kann nur für den Schluss der Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist mittels eingeschriebenen Briefes erfolgen.
II.) Ein Mitglied kann vom Vereinsvorstand aus der Mitgliederliste des Vereins gestrichen werden, wenn a.) das Mitglied trotz Mahnung den fälligen Beitrag nicht bezahlt oder b.) die Streichung im Interesse des Vereins notwendig erscheint.
III.) Gegen die Streichung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch beim Vorstand eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen alle Rechte aus der Mitgliedschaft. Wird nicht oder nicht rechtmässig Einspruch eingelegt, so ist die Streichung unanfechtbar.
§ 7 Organe
Die Organe des Vereins sind:
a.) Die Mitgliederversammlung b.) Der Vorstand c.) Der oder die Rechnungsprüfung
§ 8 Mitgliederversammlung
I.) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird durch den Vorstand des Vereins einberufen. Alle Mitglieder sind schriftlich oder durch die Presse (Nord Stuttgarter Rundschau) mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung des Vereins unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.
II.) Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten: a.) Bericht des Vorstandes b.) Bericht des Schatzmeisters C.) Bericht des Sport- und Tourenleiters d.) Festlegung der Stimmliste e.) Entlastung des Vorstandes f.) Wahlen g.) Anträge mit Inhaltsangabe h.) Voranschlag für das laufende Geschäftsjahr i.) Verschiedenes
§ 9 Durchführung der Mitgliederversammlung
I.) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende, teilnahmeberechtigte Mitglied eine Stimme. Stimmenübertragung ist unzulässig.
II.) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten voll beschlussfähig. Es entscheidet regelmässig einfache Stimmenmehrheit. Unter einfacher Mehrheit ist eine Mehrheit zu verstehen, die eine Stimme mehr beträgt als sie Hälfte der abgegebenen Stimmen. Stimmenenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimme behandelt, ebenso abgegebene ungültige Stimmen und - bei Abstimmung mit Stimmzettel, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen ist erforderlich bei Beschlüssen über: a.) Satzungsänderungen b.) Die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen c.) Anträge auf Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes d.) Auflösung des Vereins
III.) Die Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschliessen, eine Wahl durch Handzeichen durchzuführen.
IV.) Über Anträge kann mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten auch durch Handzeichen entschieden werden.
V.) Anträge für die Mitgliederversammlung des Vereines können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen mindestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden eingereicht sein. Dringlichkeitsanträge sind zulässig, soweit sich nicht die Abberufung von Vorstandsmitgliedern oder Satzungsänderungen betreffen.
VI.) Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlungen ist Niederschrift zu führen, aus der mindestens die gefassten Beschlüsse hervorgehen müssen. Die Niederschrift muss von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet sein.
§ 10 Ausserordentliche Mitgliederversammlung
I.) Ausserordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen: a.) Auf Anordnung des Vorstandes des Vereines b.) Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Vereines.
§ 11 Der Vorstand
I.) Vorstand i.S. des § 26 BGB sind: 1.) der Vorsitzende 2.) der stellvertretende Vorsitzende 3.) der Schriftführer 4.) der Schatzmeister 5.) der Sport- und Tourenleiter 6.) der erste Beisitzer 7.) der zweite Beisitzer 8.) der dritte Beisitzer 9.) der vierte Beisitzer
II.) Der Verein wird gerichtlich und aussergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden, jeweils gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes oder durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam.
III.) Der Vorstand wird vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
IV.) Der Vorstand vertritt den Verein in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und Weisungen der Mitgliederversammlung.
V.) Die Mitglieder des Vorstandes können nur Mitglieder des Vereins sein. Sie werden in der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre, gerechnet von ordentlicher zu ordentlicher Mitgliederversammlung. Alle 1 Jahre schieden Mitglieder des Vorstandes wechselweise aus, erstmals die unter den ungeraden Ziffern aufgeführten, sodann die unter den geraden Ziffern aufgeführten.
VI.) Die Zusammenlegung von Vorstandsämtern ist nicht zulässig.
VII.) Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Die Inhaber der Ämter haben Anspruch auf Ersatz der im Interesse des Vereins gemachten Auslagen. Die Höhe bestimmt der Vorstand.
§ 12 Rechnungsprüfer
I.) Zur Prüfung der Finanzgebarung werden zwei Rechnungsprüfer gewählt. Die Rechnungsprüfer werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Sie dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden. Sie haben mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung Buchführung und Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§ 13 Satzungsänderung
I.) Anträge auf Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Sie werden vom Vorstand geprüft und der Mitgliederversammlung vorgelegt. Diese entschiedet mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
§ 14 Auflösung
I.) Die Auflösung des Vereines kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen.
II.) Im Falle der Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung die Liquidatoren.
§ 15 Vermögensverwendung
I.) Bei der Auflösung oder der Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das verbleibende Vermögen des Vereines an die Gemeinde Stuttgart-Stammheim, die es unmittelbar und ausschliesslich für gemeinnützige Zwecke i.S. des § 2 der Satzung zu verwenden hat.
§ 16 Erfüllungsort und Gerichtsstand
I.) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Rechte und Pflichten als Vereinsmitglied ist Stuttgart als Sitz der Vereines.
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